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Eine Bundesbehörde in Köln sucht Einsatzbeamtinnen und Einsatzbeamte zur Verstärkung ihrer Observationseinheiten Zoll. Die Tätigkeiten umfassen die Unterstützung in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Durchführung verdeckter Ermittlungen. Bewerber müssen die Laufbahnbefähigung für den mittleren oder gehobenen Dienst besitzen sowie körperlich geeignet sein. Eine Teilzeitbeschäftigung ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Die Zollverwaltung sucht zur Verstärkung ihrer Observationseinheiten Zoll (OEZ) der Zollfahndungsämter (ZFÄ) an mehreren Standorten bundesweit Einsatzbeamtinnen und Einsatzbeamte (w / m / d) in den Besoldungsgruppen A 7 / A 9m+Z des mittleren Dienstes und den Besoldungsgruppen A 9g / A 11 des gehobenen Dienstes.
Einsatzbeamtinnen und -beamtete einer OEZ unterstützen vorrangig die Bereiche des Zolls, die mit der mittleren, schweren und organisierten Kriminalität befasst sind. In den OEZ gibt es Einsatzgruppen Observation und Technische Einsatzgruppen (TEG), die sowohl eigene Einsätze bewältigen als auch sich gegenseitig bei Ihren Einsätzen begleiten und unterstützen. Im Team der Einsatzgruppen Observation werden verdeckt Beweise gesammelt und längerfristige Observations-, Sicherungs- bzw. Schutzmaßnahmen und auch Festnahmen durchgeführt. Das Team der TEG ist für den Einsatz der komplexen Technik bei den laufenden Einsatzmaßnahmen zuständig.
Nach einer erfolgreichen Einführungsfortbildung erhalten Sie zahlreiche Möglichkeiten, sich weiter zu spezialisieren. So können Sie u.a. Fahrsicherheitstrainer/-in, Einsatztrainer/-in Spezialeinheit für Sport und Schießen oder Einsatzsanitäter/-in werden.
Die vorstehenden zwingenden Voraussetzungen gelten auch für aktive beziehungsweise ehemalige Angehörige polizeilicher Spezialeinheiten (MEK und OT) mit folgenden Ausnahmen:
Die Bewerberauslese erfolgt anhand eines festgeschriebenen Eignungsauswahlverfahrens.
Ausgenommen vom Eignungsauswahlverfahren sind Bewerberinnen und Bewerber, die bereits das gesamte Eignungsauswahlverfahren innerhalb der letzten 2 Jahre erfolgreich durchlaufen haben.
Nach erfolgreichem Abschluss des Eignungsauswahlverfahrens beginnt ein Verwendungsfeststellungsverfahren, das die gesamte Qualifizierende Fortbildung umfasst.
Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierenden Fortbildung ist eine endgültige Verwendung als Einsatzbeamtin / Einsatzbeamter einer OEZ möglich.
Von der Teilnahme am Verwendungsfeststellungsverfahren sind Bewerberinnen und Bewerber ausgenommen, die aktuell in einer vergleichbaren Spezialeinheit eingesetzt sind. Dies wird im Einzelfall geprüft. Die notwendigen taktischen und sportlichen Fähigkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber sind innerhalb der Probezeit nachzuweisen.
Bei der Verwendung in einer OEZ wird eine Polizeizulage und eine Erschwerniszulage gezahlt.
Alle Bewerbungen, die bis zum 31. Juli eines Auswahljahres eingehen, werden für das laufende Eignungsauswahlverfahren berücksichtigt. Spätere Bewerbungen werden für das nächste Eignungsauswahlverfahren vorgemerkt.
Für Fragen zur Bewerbung:
Für Fragen zum Auswahlverfahren:
Generalzolldirektion, DI.A.212, SEZ-Team
Bergisch Gladbacher Str. 837
51069 Köln
Bitte geben Sie Ihre Bewerbung online über unser Bewerberportal ab.
Alternativ richten Sie Ihre Bewerbung per E-Mail mit dem Bewerbungsvordruck OEZ an die Generalzolldirektion, DI.A.212, SEZ-Team (DIA212-SEZ.gzd@zoll.bund.de).
Beamtinnen und Beamte können nur bei Abgabebereitschaft des Dienstherrn für das Auswahlverfahren berücksichtigt werden.
Die Dienstherren werden zeitnah über die Bewerbung informiert.
Im Rahmen des Bundesgleichstellungsgesetzes ist die Bundesfinanzverwaltung bestrebt, den Anteil der weiblichen Bediensteten - insbesondere auch auf höherwertigen Dienstposten - zu erhöhen und fordert deshalb Frauen besonders zu Bewerbungen auf.
Eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, allerdings aufgrund der besonderen Aufgabenstellung der OEZ lediglich in ausgewählten Arbeitszeitmodellen. Jeder Einzelfall wird geprüft (Hinweis : eine Wochenarbeitszeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden gem. § 3 AZV ist hiervon unberührt).