Arbeitsort
Bad Reichenhall
Anstellungsart
Vollzeit, Teilzeit (Vormittag, Nachmittag)
Befristung
unbefristet
Stellenbeschreibung
Für unseren Großkunden die Bundeswehr suchen wir für die Truppenküche in 83435 Bad Reichenhall zum sofortigen Einstellungstermin eine Position.
Ihre Aufgaben
- Selbstständige Zubereitung aller Speisen, Getränke und deren Ausgabe sowie die Anleitung und den Einsatz des zivilen Küchenhilfspersonals innerhalb der Schichten unter Berücksichtigung der fachlichen Weisungen des Küchenmeisters.
- Tägliche Teilnahme an den Kochbesprechungen mit dem zivilen Küchenhilfspersonal unter der Leitung des Küchenmeisters über den geplanten Arbeitsablauf und die Personaleinsatzplanung.
- Vergabe von Arbeitsaufträgen an das Küchenhilfspersonal unter Berücksichtigung der fachlichen Weisungen des Küchenmeisters.
- Einteilung und Überwachung der Ausgabe von Verpflegung an die Verpflegungsteilnehmer während seiner Schicht.
- Überwachung von Außer-Haus-Verpflegung.
- Koordination der chargenweisen Zubereitung und Bereitstellung der Verpflegung an der Speisenausgabe.
- Überwachung der gemäß ZDv 46/28 "Maßnahmen der Eigenkontrolle in der Bundeswehr (MekBw)" durchzuführenden Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie der Temperaturen in den Lagereinrichtungen und in den Speiseausgaben und Sicherstellung der Rückstellproben, inkl. der Überwachung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Dokumentation auf Weisung des Küchenmeisters.
- Feststellung von jeglichen Mängeln im Küchenbereich.
- Überprüfung der Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Einsatzfähigkeit aller Geräte.
- Unterstützung des Küchenmeisters bei der Anforderung von Verbrauchsmaterial sowie Schutz- und Sonderbekleidung und ggf. deren Verwaltung.
Ihr Profil
Abgeschlossene Berufsausbildung als Koch/Köchin (Urkunde).
- Küchenerfahrung wird vorausgesetzt (Berufseinsteiger:innen (m/w/d) können sich aber auch sehr gerne bewerben!).
- Flexibilität, Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit werden erwartet.
- Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift müssen vorhanden sein, um Arbeitsanweisungen und Sicherheitsvorschriften lesen und verstehen zu können.
Belehrung
Belehrung gemäß §42 und § 43 Infektionsschutzgesetz – IFSG (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) bzw. Gesundheitszeugnis muss vorhanden sein. Eine Belehrung kann nachgeholt werden oder eine ältere Belehrung kann aufgefrischt werden.