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Die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft Wiesbaden 1950 eG in Wiesbaden sucht zum 01.10.2027 bzw. spätestens zum 01.01.2028 einen Architekten und/oder Bauingenieur als technischen Vorstand (m/w/d) mit idealer Geschäftsleiterqualifikation gemäß §25c KWG.
Sie führen gemeinsam mit der kaufmännischen Vorständin die Doppelspitze und tragen die Gesamtverantwortung für die Fortführung der bisherigen Geschäftspolitik sowie die Weiterentwicklung in Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Personal.
Die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft Wiesbaden 1950 eG ist die Wohnungsgenossenschaft in Wiesbaden mit rund 3.500 Wohnungen für unsere über 6.500 Mitglieder sowie einer Spareinrichtung für rund 2.200 Sparende. Unsere 37 Mitarbeitenden leben den genossenschaftlichen Gedanken, sind engagiert, lösungsorientiert und empathisch.
Im Rahmen einer ruhestandsbedingten Nachfolgeregelung suchen wir zum 01.10.2027, spätestens zum 01.01.2028 einen
idealerweise mit Geschäftsleiterqualifikation gem. § 25 c KWG.
In einem wirtschaftlich und kulturell attraktiven Umfeld bilden Sie mit der kaufmännischen Vorständin eine verlässliche Doppelspitze, die die Gesamtverantwortung für die Fortführung der bisherigen erfolgreichen Geschäftspolitik unserer Genossenschaft im Sinne ihrer Mitglieder übernimmt und die Weiterentwicklung im Unternehmen in den Bereichen Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Personal vorantreibt. Gemeinsam gestalten Sie die strategische und zukunftsorientierte Ausrichtung der Genossenschaft entsprechend dem satzungsgemäßen Auftrag.
Die Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit liegen in der sozial verantwortlichen und nachhaltigen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes sowie der klimagerechten Weiterentwicklung des Immobilienbestandes mit hochwertigen und modernen Modernisierungs-, Instandhaltungs- und Neubauprojekten.
Eine Besonderheit unserer Genossenschaft ist der Betrieb unserer Spareinrichtung. Diese erfordert die Geschäftsleiterqualifikation unserer Vorstandsmitglieder gemäß Kreditwesengesetz.
Dafür sind neben der persönlichen und fachlichen Eignung auch vertiefte Kenntnisse im Bank- bzw. Finanzsektor notwendig.
Sollte die Geschäftsleiterqualifikation gem. § 25 c KWG noch nicht vorliegen, setzen wir Ihre Bereitschaft zur kurzfristigen Erlangung der erforderlichen theoretischen und praktischen Bankkenntnisse voraus.