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W2-Professur Wirtschaftsrecht

JR Germany

Ulm

Vor Ort

EUR 60.000 - 80.000

Vollzeit

Vor 4 Tagen
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Zusammenfassung

An einer renommierten Hochschule in Ulm wird eine W2-Professur im Bereich Wirtschaftsrecht ausgeschrieben. Diese Position bietet die Möglichkeit, innovative Lehrveranstaltungen zu gestalten und aktiv an der Forschung mitzuwirken. Die Professur erfordert fundierte Kenntnisse in Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht. Bewerber sollten über eine pädagogische Eignung verfügen und bereit sein, auch englischsprachige Lehrveranstaltungen anzubieten. Die Hochschule fördert den Austausch mit internationalen Partnern und erwartet ein Engagement in der angewandten Forschung sowie im Technologie- und Wissenstransfer. Dies ist eine spannende Gelegenheit, die akademische Landschaft aktiv mitzugestalten.

Qualifikationen

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium in Wirtschaftsrecht oder verwandten Bereichen.
  • Mindestens fünf Jahre berufliche Praxis, davon drei Jahre außerhalb der Hochschule.

Aufgaben

  • Lehre und Forschung im Bereich Wirtschaftsrecht und verwandten Themen.
  • Engagement in angewandter Forschung und im Wissenstransfer.

Kenntnisse

Wirtschaftsrecht
Arbeitsrecht
IT-Recht
IP-Recht
Pädagogische Eignung

Ausbildung

Volljurist / Volljuristin
Wirtschaftsjurist / Wirtschaftsjuristin

Jobbeschreibung

Sie möchten Teil eines engagierten und dynamischen Teams sein, das die Zukunft in Forschung und Lehre mitgestaltet? Dann sind Sie an der Technischen Hochschule Ulm genau richtig!

An unseren sechs Fakultäten bieten wir praxisnahe Bachelor- und Masterstudiengänge für unsere aktuell ca. 3.500 Studierende an und forschen in zahlreichen interdisziplinären Teams. Unsere Professor*innen widmen sich in einem dynamischen und kollegialen Umfeld selbstbestimmt der wissenschaftlichen Ausbildung, Weiterbildung und angewandten Forschung. Gestalten Sie mit uns die Zukunft unserer Hochschulwelt und bringen Sie Ihr Wissen und Ihre Ideen aktiv ein!

An der Fakultät Mathematik, Natur- und Wirtschaftswissenschaften ist zum 1. September 2025 oder später folgende Professur zu besetzen:

W2-Professur "Wirtschaftsrecht"

Wir suchen Sie, wenn Sie fundierte Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in dem für die Professur vorgesehenen Fachgebiet mit Schwerpunkten im Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und/oder IT und IP-Recht mitbringen und für die anwendungsorientierte Lehre und Forschung brennen. Sie sind Volljurist / Volljuristin oder Wirtschaftsjurist / Wirtschaftsjuristin und bringen praktische Erfahrungen in den genannten Schwerpunktgebieten mit. Sie sollen Lehrveranstaltungen dauerhaft auch auf Englisch abhalten und bereit sein, koordinierende und organisatorische Aufgaben im Institut für Management und Unternehmertum zu übernehmen.
Vorlesungen im Bereich der Grundlagenausbildung sind zu übernehmen. Ein Engagement in der angewandten Forschung sowie im Technologie- und Wissenstransfer zwischen Hochschule und Wirtschaft wird erwartet. Die Bewerberin / Der Bewerber soll am Austausch mit unseren internationalen Partnerhochschulen mitwirken und in der Lage und bereit sein, englischsprachige Lehrveranstaltungen anzubieten.
Neben den Aufgaben in Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sollen sich Professorinnen und Professoren in den Selbstverwaltungsgremien der Fakultät und der Hochschule engagieren.

Minimum Anforderungen:
  • Abgeschlossenes Hochschulstudium, das der Stelle entspricht
  • Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach dem Hochschulabschluss liegen muss. Davon müssen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein
  • Nachweis einer besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion
  • Pädagogische Eignung

Dienstverhältnis:
Mit der Professur sind Dienstaufgaben gemäß § 46 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg verbunden. Die erste Berufung in ein Professorenamt erfolgt grundsätzlich in einem Dienstverhältnis auf Probe (§§ 49, 50 LHG).

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