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Beim E-Rechnungsgipfel 2025, der im Juni in Berlin stattfand und wie jedes Jahr vom Verband elektronische Rechnung (VeR) als Leadpartner unterstützt wurde, standen erste Praxiserfahrungen, Herausforderungen und Optimierungspotenziale rund um die E-Rechnungspflicht im Fokus. Dabei zeigten die Diskussionen deutlich, dass Unternehmen selbst sechs Monate nach Einführung der Empfangspflicht noch mit zahlreichen Baustellen zu kämpfen haben.
Daher überrascht es kaum, dass Deutschland laut der renommierten Billentis-Studie beim Roll-out der E-Rechnung weltweit nur den vorletzten Platz belegt. Dies liegt einerseits an der unzureichenden digitalen Transformation in den Unternehmen und andererseits an der oft mangelhaften Datenqualität elektronischer Rechnungen. Diese werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie korrekt nach EN-16931 ausgestellt sind.
Bundesfinanzministerium veröffentlicht aktualisierten Entwurf zur E-Rechnungspflicht
Ergänzend dazu hat der Fachverband auf seiner Website detaillierte Anmerkungen veröffentlicht, von denen wir drei besonders hervorheben möchten:
Im Rahmen der Übergangsregelungen gilt jedoch eine Sonderregel: Hier führt die alleinige Tatsache, dass die Rechnung im falschen Format ausgestellt wurde, nicht automatisch zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Rechnungsempfänger nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass der Aussteller zur Nutzung der Übergangsregelungen berechtigt war.
Fazit: Für Unternehmen ist es essenziell, sich kontinuierlich über die aktuellen Entwicklungen, Datenformate und Übertragungswege im Bereich der E-Rechnung zu informieren. Nur so können sie prüfen, ob eingehende Rechnungen auch zum Vorsteuerabzug berechtigen. Daher benötigen sie für die E-Rechnungsverarbeitung deutlich mehr Zeit als für das Handling sonstiger Rechnungen.
Wir von der TROPPER DATA SERVICE AG sind hinsichtlich der gesetzlichen und technischen Anforderungen stets auf dem neuesten Stand und setzen diese rasch und zuverlässig in unseren Prozessen für unsere Kunden um. Stellen wir bei der Rechnungsverarbeitung fest, dass eine Rechnung vom Lieferanten fehlerhaft ausgestellt wurde, weisen wir unseren Kunden darauf hin, sodass eine korrigierte Rechnung beim Lieferanten angefordert werden kann.