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Der Evangelische Verein für Jugendsozialarbeit in Frankfurt am Main e.V. sucht Erzieher:innen im Anerkennungsjahr für die Schulkindbetreuung. Die Stelle bietet die Möglichkeit, mit Grundschülern zu arbeiten und vielfältige Aufgaben in einem unterstützenden Rahmen zu übernehmen. Es werden 30 Tage Urlaub, eine Sonderzahlung und weitere Benefits geboten.
Evangelischer Verein für Jugendsozialarbeit in Frankfurt am Main e.V.
Seit 1980 sind wir als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Frankfurt am Main tätig. Mehr als 90 Kinder- und Jugend-häuser, Schulprojekte, Einrichtungen zur beruflichen Qualifizierung, Einrichtungen der stationären und ambulanten Kinder- und Jugendhilfe sowie vielfältige Beratungs- und Hilfsangebote gehören zu unseren Arbeitsfeldern.
In unseren unterschiedlichen Schulkindbetreuungen (Hort und Erweiterte Schulische Betreuung (ESB)) ermöglichen wir ein verlässliches und qualifiziertes Angebot für Grundschüler und Grundschülerinnen. Wir bieten den Kindern täglich ein warmes Mittagessen und ein abwechslungsreiches Bildungs‐ und Freizeitangebot, das den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder gerecht und in enger Kooperation mit der Schule durchgeführt wird.
Für unsere Schulkindbetreuungen (Hort und ESB) suchen wir Erzieher:innen für das Anerkennungsjahr.
Für weitere Informationen zu der ausgeschriebenen Stelle wenden Sie sich bitte an Frau Kinga Derecskey-Sciortino (Arbeitsbereichsleitung) unter der Telefonnummer +49 157 850 022 04.
Wir schätzen Vielfalt, Individualität und Inklusivität. Diskriminierungssensible Bewerbungsverfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind beim Evangelischen Verein für Jugendsozialarbeit in Frankfurt am Main e.V. Standard. Schwerbehinderte und BIPoC Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung und Qualifikation bevorzugt berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass das Beifügen eines Bewerbungsfotos optional ist. Gleiches gilt für die Angabe von Betreuungszeiten; Sie entscheiden selbst, ob Sie diese Information in Ihren Bewerbungsunterlagen aufnehmen möchten.
Es gelten die Regelungen des Einstellungsgesetztes der EKHN.