Don’t send a generic resume — generate a resume and cover letter tailored to this exact role.
Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sucht ab Oktober 2027 eine/n Senior Artist (w/m/d) für Instrumentalimprovisation. Die Position umfasst 10 Wochenstunden künstlerischen Unterrichts und ist unbefristet.
Gesucht werden eine langjährige Praxis in Improvisation/Komposition, exzellente instrumentale/vokale Fähigkeiten, solide Klavierkenntnisse und Erfahrungen im lehrenden Bereich; abgeschlossenes künstlerisches Studium sowie Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit.
Am Institut für Musik- und Bewegungspädagogik/Rhythmik sowie Musikphysiologie der mdw– Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1.Oktober2027 eine Stelle als
Senior Artist (w/m/d)
für Instrumentalimprovisation
Beschäftigungsausmaß: teilbeschäftigt mit 10 Wochenstunden künstlerischem Unterricht
Vertrag: unbefristeter Arbeitsvertrag gem. Kollektivvertrag
Mindestentgelt: Unter Berücksichtigung von tätigkeitsbezogenen Vorerfahrungen im Ausmaß von zumindest 3 Jahren beträgt das monatliche Bruttoentgelt € 2.177,52 (14-mal).
Anstellungserfordernisse:
Gewünschte Qualifikationen:
Aufgaben:
Ende der Bewerbungsfrist: 11. November 2026
Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten Bewerber_innen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Die mdw bekennt sich zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung bestmöglicher Arbeitsbedingungen für das künstlerische und wissenschaftliche Personal sowie des Recruitings. Für diese Bemühungen wurde der Universität das HR Excellence in Research-Label der Europäischen Kommission zuerkannt.
Sich bewerbende Personen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.
Der hier angeführte Text entspricht dem im Mitteilungsblatt kundgemachten rechtsverbindlichen Ausschreibungstext (§ 20 Abs 6 Z 10 Universitätsgesetz).