An application made for this job — a tailored resume and cover letter that speak straight to the posting.
Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sucht am Ludwig van Beethoven Institut für Klavier in der Musikpädagogik eine*n Dozent*in für Klavier. Gesucht wird eine hochqualifizierte Musikerpersönlichkeit mit pädagogischer Exzellenz und internationalem künstlerischen Profil. Die Anstellung erfolgt unbefristet in Vollzeit.
Voraussetzungen sind eine abgeschlossene Hochschulbildung bzw. äquivalente künstlerische Eignung sowie hervorragende künstlerische und pädagogische
Am Ludwig van Beethoven Institut für Klavier in der Musikpädagogik der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Oktober 2027 eine Stelle als
für Klavier
gem. § 98 UG zu besetzen.
vollbeschäftigt
unbefristetes Arbeitsverhältnis gem. Kollektivvertrag
Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt mind. € 6.713,30 14-mal). Ein allfälliges höheres Gehalt, abhängig von Qualifikation und Vorerfahrungen, ist Gegenstand von Berufungsverhandlungen.
Die erforderliche pädagogische und didaktische Eignung wird mittels einer Lehrprobe überprüft.
Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten Bewerber_innen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Die mdw bekennt sich zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung bestmöglicher Arbeitsbedingungen für das künstlerische und wissenschaftliche Personal sowie des Recruitings. Für diese Bemühungen wurde der Universität das HR Excellence in Research-Label der Europäischen Kommission zuerkannt.
Sich bewerbende Personen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.
Der hier angeführte Text entspricht dem im Mitteilungsblatt kundgemachten rechtsverbindlichen Ausschreibungstext (§ 20 Abs 6 Z 10 Universitätsgesetz).