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Das Oberlandesgericht Celle bildet zur/zum Gerichtsvollzieher/-in (m/w/d) aus. Die Ausbildung dauert 2 Jahre und beginnt regulär am 1. Juni eines Jahres; Bewerbungen sind bis 30. November des Vorjahres möglich. Die Beamtinnen und Beamten treten in die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt der Justiz ein und arbeiten in Vollstreckungsaufgaben.
Die praktische Ausbildung erfolgt an Amtsgerichten des OLG-Bezirks Celle; eine heimatnahe Ausbildung wird angestrebt. Offene Stellen insgesamt: 10.
Das Oberlandesgericht Celle bildet zur/zum Gerichtsvollzieher/-in (m/w/d) aus.
Offene Stellen insgesamt: 10
Der Start ist am 1. Juni eines jeden Jahres, Bewerbungen sind bis zum 30. November des Vorjahres möglich.
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz, die bei den Amtsgerichten in Vollstreckungsaufgaben tätig sind. Hierzu gehören zum Beispiel:
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher stellt damit eine wichtige Kontaktstelle zwischen Bürger und Justiz dar. Von ihrem/seinem Geschick hängt es oft ab, ob die Justiz ihre Aufgaben erfüllen kann und die Bevölkerung, in ihren berechtigten Erwartungen an die Justiz nicht enttäuscht wird.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher regelt ihren/seinen Geschäftsbetrieb weitgehend selbstständig. Dazu gehört, dass sie/er an dem Amtssitz - also nicht im Gericht selbst - ein Geschäftszimmer hält und ggfs. zur Unterstützung Bürohilfen beschäftigt.
Die Ausbildung dauert 2 Jahre und beginnt regulär am 1. Juni eines jeden Jahres. Für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in der Justiz tätig sind, dauert die Ausbildung ggf. nur 18 Monate und beginnt damit erst am 1. Dezember eines jeden Jahres. Die theoretische Ausbildung findet beim Landgericht bzw. Amtsgericht Hannover statt. Die praktische Ausbildung wird an Amtsgerichten des OLG-Bezirks Celle durchgeführt. Eine heimatnahe Ausbildung wird in der Regel versucht zu ermöglichen.
Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird zudem ein gewisses Maß an räumlicher Flexibilität erwartet, allerdings wird im Rahmen des Möglichen auf die Belange der Anwärterinnen und Anwärter und bestehende Einsatzwünsche Rücksicht genommen.
Nach erfolgreicher Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt, werden die Ausbildungsteilnehmer/innen zur Gerichtsvollzieherin bzw. Gerichtsvollzieher im Beamtenverhältnis auf Probe in der BesGr. A 8 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) ernannt. Bei Bewährung in der dreijährigen Probezeit erfolgt die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Lebenszeit. Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage NBesG sind möglich. Neben der Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung erhalten Gerichtsvollzieher/innen Anteile von den vereinnahmten Vollstreckungskosten, die zum Teil der Abgeltung der Bürokosten dienen.
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht aus der Justiz kommen sowie Angestellte aus der Justiz
Die zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt und führen für die Dauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst die Dienstbezeichnung "Gerichtsvollzieher-Anwärterin" oder "Gerichtsvollzieher-Anwärter".
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3020, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in der Justiz als Beamte beschäftigt sind, behalten während der Ausbildung und ggf. während des Vorbereitungslehrgangs ihren Status und werden dementsprechend weiter den besoldungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend besoldet. Für Beamtinnen und Beamten aus der ehemaligen Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes gelten Sonderreglungen gem. Absprache mit den abgebenden Dienststellen.
Wer einen Eingliederungs‑ bzw. Zulassungsschein in Anspruch nehmen kann, wendet sich bitte zunächst an die zuständige Vormerkstelle.
Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind besonders erwünscht und werden bei gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt.
Weitere Informationen finden Sie unter www.oberlandesgericht-celle.de und www.stark-fuer-gerechtigkeit.de.