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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sucht ab dem 01.02.2027 zwölf wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (65%) im DFG-Graduiertenkolleg 3125 „Versöhnung und ihre Äquivalente im transkulturellen Vergleich“.
Die Stelle ist befristet bis 31.01.2031 und bietet ein strukturiertes Studien- und Qualifikationsprogramm, intensiven fachlichen Austausch sowie Möglichkeiten der internationalen wissenschaftlichen Vernetzung in Bonn.
Veröffentlicht am: 17.07.2026
DieRheinische Friedrich-Wilhelms-UniversitätBonn ist eine internationale Forschungsuniversität mit einem breiten Fächerspektrum. 200 Jahre Geschichte, rund 31.500 Studierende, mehr als 6.000 Beschäftigte und ein exzellenter Ruf im In- und Ausland: Die Universität Bonn zählt zu den bedeutendsten Universitäten Deutschlands und wurde als Exzellenzuniversität ausgezeichnet.
Das DFG-Graduiertenkolleg 3125 „Versöhnung und ihre Äquivalente im transkulturellen Vergleich“ sucht zum 01. Februar 2027 befristet bis 31.01.2031 gem. § 2 (1) WissZeitVG und in Teilzeit
12 Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (65%)
Das DFG-Graduiertenkolleg 3125„Versöhnung und ihre Äquivalente im transkulturellen Vergleich“ verfolgt das Ziel, in interdisziplinärer und transkulturell synchron wie diachron vergleichender Perspektive Konzepte, Strategien und Praktiken der Konflikttransformation zu erforschen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.grk-reconciliation.uni-bonn.de .
Die Universität Bonn fördert eine offene, wertschätzende und diskriminierungsfreie Hochschulkultur und setzt sich aktiv für Chancengerechtigkeit sowie Familienfreundlichkeit ein. Wir streben an, strukturelle Benachteiligungen abzubauen und die Vielfalt in Forschung, Lehre und Verwaltung zu stärken. Daher begrüßen wir alle Bewerbungen, unabhängig von ethnischer oder sozialer Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung, Behinderung sowie Alter.
Bewerbungen von Frauen sowie Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Personen werden im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW und des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX bevorzugt berücksichtigt.