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Die Universität für angewandte Kunst Wien in Wien sucht ab sofort eine*n Universitätsassistent*in für Architekturentwurf 1. Die Stelle umfasst 20 Wochenstunden und ist befristet bis 30. September 2029.
Sie bringen Erfahrung in künstlerischer Entwurfslehre, Publikationserstellung und redaktionelle Organisation mit. Zu Ihren Aufgaben gehören eigenständige Lehrtätigkeit, Betreuung von Studierendenprojekten, Entwicklung von Entwurfsfragen im Hinblick auf soziale, ökologische und ökonomische Themen
Universität für angewandte Kunst Wien , Wien
Die Universität für angewandte Kunst Wien sucht ab sofort eine*n Universitätsassistent*in (m/w/d, 20 Wochenstunden, befristet bis 30. September 2029) für die Abteilung Architekturentwurf 1.
Die Abteilung sucht eine Person mit fundierter Erfahrung in künstlerischer Entwurfslehre sowie nachweislicher Erfahrung in der praktischen Vorbereitung von Publikationen, welche aktiv zur laufenden Arbeit im Studio beiträgt.
Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt derzeit € 1.888,05 brutto (14x jährlich auf Basis von 20 Wochenstunden) und kann sich durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen gemäß Kollektivvertrag der Universitäten (B1, Gehaltsschema wissenschaftliches/künstlerisches Universitätspersonal) entsprechend erhöhen.
Die Universität für angewandte Kunst Wien betreibt eine antidiskriminatorische Anstellungspolitik und steht für Chancengleichheit und Diversität. Wir intendieren eine große Bandbreite von Genderidentitäten, Alter, kulturellen, sozialen und ethnischen Hintergründen unserer Mitarbeitenden. Wir streben zudem die Beibehaltung des hohen Frauenanteils beim künstlerisch-wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordern daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation und Eignung werden Frauen – im Falle einer Unterrepräsentation – vorrangig aufgenommen.
Die Universität für angewandte Kunst freut sich über Bewerbungen von Menschen mit Behinderung.
Wir müssen leider darauf hinweisen, dass Bewerber*innen keinen Anspruch auf eine Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten haben.