Mach aus dieser Rolle ein Vorstellungsgespräch — ein Lebenslauf und ein Anschreiben, die darauf ausgerichtet sind, was dieser Arbeitgeber sucht.
Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sucht ab dem 1. Oktober 2027 eine Stelle als Filmmusik-Komposition in Vollzeit mit unbefristetem Arbeitsverhältnis nach dem Kollektivvertrag.
Voraussetzungen: abgeschlossenes Hochschulstudium in Komposition (Diplom/Master) oder gleichwertige künstlerische Eignung, exzellente künstlerische Qualifikation in Medienkomposition, sowie internationale Kompositionstätigkeit und pädagogische/didaktische Erfahrung.
Am Institut für Kompositionsstudien, Ton- und Musikproduktion der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Oktober 2027 eine Stelle als
vollbeschäftigt
unbefristetes Arbeitsverhältnis gem. Kollektivvertrag
Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt mind. € 6.713,30 (14-mal). Ein allfälliges höheres Gehalt, abhängig von Qualifikation und Vorerfahrungen, ist Gegenstand von Berufungsverhandlungen.
Die erforderliche pädagogische und didaktische Eignung wird mittels einer Lehrprobe überprüft.
14. Oktober 2026
Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten Bewerber_innen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Die mdw bekennt sich zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung bestmöglicher Arbeitsbedingungen für das künstlerische und wissenschaftliche Personal sowie des Recruitings. Für diese Bemühungen wurde der Universität das HR Excellence in Research-Label der Europäischen Kommission zuerkannt.
Sich bewerbende Personen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.
Der hier angeführte Text entspricht dem im Mitteilungsblatt kundgemachten rechtsverbindlichen Ausschreibungstext (§ 20 Abs 6 Z 10 Universitätsgesetz).