Wohnbereichsleiter *in (m/w/d) im Seniorenzentrum Rosenhöhe, Bielefeld

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Bielefeld
EUR 40.000 - 55.000
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Vor 6 Tagen
Jobbeschreibung

Wohnbereichsleiter *in (m/w/d) im Seniorenzentrum Rosenhöhe, Bielefeld

In unserer Einrichtung Seniorenzentrum Rosenhöhe in Bielefeld suchen wir zum frühestmöglichen Eintrittstermin eine Wohnbereichsleitung (m/w/d).

Die Stelle umfasst 35 Std./W. und ist unbefristet. Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe Kr 9b.

Ihre Aufgaben

  • Steuerung und Evaluation der pflegerischen Arbeitsabläufe im Wohnbereich
  • Fachliche Anleitung, Führung und Weiterentwicklung des Pflegeteams sowie Personaleinsatzplanung im Wohnbereich
  • Verantwortung für die gesamte Pflegeprozesssteuerung und -dokumentation im Wohnbereich, Sicherstellung der hohen Pflegequalität gemäß Standards
  • Aktive Förderung der Lebensqualität und Zufriedenheit der Bewohner*innen
  • Durchführung und Dokumentation der Grund- und Behandlungspflege
  • Ansprechperson für Bewohner*innen, Angehörige sowie Dienstleister*innen

Wir bieten Ihnen

  • Wir leben die Werte Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft
  • Menschenfreundliche Personalpolitik und Vereinbarung Work-Life-Balance
  • Attraktive, betriebliche Altersvorsorge mit mind. 100 % Zuschuss
  • Arbeiten in einer 5-Tage-Woche mit elektronischer Zeiterfassung möglich

Sie bringen mit

  • Berufsausbildung als Altenpfleger*in oder Gesundheits- und Krankenpfleger*in mit mehrjähriger Berufserfahrung, gerne Leitungserfahrung
  • Weiterbildung zur Wohnbereichsleitung oder vergleichbar bzw. Bereitschaft diese zeitnah zu absolvieren
  • Motivierende und kooperative Mitarbeiterführung, Delegations-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Bereitschaft zur Selbstreflexion
  • EDV-Anwenderkenntnisse in MS-Office- sowie Pflegedokumentationssoftware

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Gut zu wissen:

  • Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt.
  • Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen