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Staatliches Schulamt Brandenburg an der Havel sucht ab 01.11.2026 eine Schulpsychologin bzw. einen Schulpsychologen (w/m/d) für den Standort Werder, befristet bis zum 31.01.2028, 30 Wochenstunden, Entgeltgruppe 13 TV-L.
Zu den Aufgaben gehören Beratung von Eltern, Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern, schulbezogene Diagnostik, Fortbildungen und Zusammenarbeit mit Schul- und Behörden.
Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel beabsichtigt, ab 01.11.2026 eine Stelle
als Schulpsychologe (w, m, d)
Standort Werder
befristet bis zum 31.01.2028 zur Mutterschutz- und Elternzeitvertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz um Umfang von 30 Wochenstunden zu besetzten.
Die Stelle ist mit Entgeltgruppe 13 TV-L bewertet.
Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel ist eine untere Schulbehörde und als sonstige untere Landesbehörde dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zugehörig. Die diesbezügliche regionale Zuständigkeit erstreckt sich auf die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.
Ihr Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
Unterstützung des Zusammenlebens und der Zusammenarbeit in der Schule durch psychologische Erkenntnisse und Methoden insbesondere durch:
Unabdingbare Anforderungen:
Erfolgreich abgeschlossener Masterabschluss in der Fachrichtung Psychologie, eine Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine Promotion in Psychologie; umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen der Kinder- und Jugendpsychologie sowie in der Psychodiagnostik.
sonstige Anforderungen
Hohe Motivation, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit; hohes Maß an Selbständigkeit und Fähigkeit zur Teamarbeit, wünschenswert sind Kenntnisse über das Bildungssystem des Landes Brandenburg
Wir freuen uns über jede Bewerbung, unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
Schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 SGB IX werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet.