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Psychologe (m/w/d)- Bezirksregierung Münster

Bezirksregierung Münster

Münster

Vor Ort

EUR 60.000 - 80.000

Teilzeit

Vor 6 Tagen
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Zusammenfassung

Eine öffentliche Bildungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen sucht Schulpsychologen in Teilzeit zur Unterstützung von Schulen. Die Aufgaben umfassen die Beratung von Lehrkräften sowie Schülern bei schulischen und erzieherischen Problemen. Bewerber benötigen einen Abschluss in Psychologie und idealerweise Erfahrung im schulpsychologischen Dienst. Die Anstellung erfolgt befristet bis 2026 mit flexiblen Arbeitszeiten, einschließlich mobiler Arbeit.

Qualifikationen

  • Zugangsvoraussetzung ist ein an einer Universität abgeschlossenes Studium der Psychologie.
  • Im Falle eines ausländischen Studienabschlusses ist ein Nachweis über die Gleichwertigkeit vorzulegen.
  • Die Bereitschaft, ein privates Kraftfahrzeug für Dienstfahrten einzusetzen, ist wünschenswert.

Aufgaben

  • Unterstützung von Schulen bei der Entwicklung und Umsetzung von Förderkonzepten.
  • Beratung der Schüler und Eltern bei Schulproblemen und Erziehungsfragen.
  • Mitwirkung bei der Fortbildung von Lehrkräften.

Kenntnisse

Berufserfahrung im schulpsychologischen Dienst
Kooperationsbereitschaft

Ausbildung

Diplom oder Masterabschluss in Psychologie
Jobbeschreibung

Die Bezirksregierung Münster besetzt mehrere befristete Stellen zur Vertretung von Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Elternzeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe (w/m/d) (Entgeltgruppe 13 TV-L).

Stellenumfang von 1,0 befristet bis 20.08.2026

Stellenumfang von 0,5 befristet bis 27.09.2026

Stellenumfang von 0,5 befristet bis 30.09.2026

Der Einsatz erfolgt am Standort Steinfurt.

An Der Schulpsychologischen Beratungsstelle Des Kreises Steinfurt
Aufgabenschwerpunkte

Schulpsychologie unterstützt die Schulen aller Schulformen (einschl. der Ersatzschulen) des Kreises Steinfurt, die Lehrkräfte sowie in den Schulen tätige pädagogische Fachkräfte bei der Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages.

In der Schulpsychologischen Beratungsstelle arbeiten Beschäftigte des Landes und kommunale Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zusammen. Kooperationsbereitschaft wird vorausgesetzt.

Der Einsatz in den Schulen des Kreises Steinfurt umfasst die Hälfte der Arbeitszeit.

Die Aufgaben der Schulpsychologie folgen der rechtlichen Grundlage des Erlasses vom 08.01.2007 (BASS 21-01 Nr. 15). Hierzu gehören u. a.

  • Unterstützung von Schulen bei krisenhaften Situationen sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten der Beratung zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen.
  • Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten und der Lehrkräfte bei Schulproblemen und Erziehungsfragen.
  • Schullaufbahnberatung auch im Hinblick auf individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler.
  • Mitwirkung bei der Fortbildung und Supervision von Lehrkräften und Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten (u. a. Einrichtungen der Jugendhilfe und der Erziehungsberatung).
Einstellungsvoraussetzungen
  • Zugangsvoraussetzung ist ein an einer Universität mit der Diplom- Prüfung oder einem Masterabschluss abgeschlossenes Studium der Psychologie oder ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes, Studium der Psychologie an einer Fachhochschule.
  • Im Falle eines ausländischen Studienabschlusses ist ein Nachweis über die Gleichwertigkeit (Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)) vorzulegen.
  • Berufserfahrung im schulpsychologischen Dienst ist förderlich.
  • Die Bereitschaft, ein privates Kraftfahrzeug für die dienstlich erforderlichen Fahrten (gegen Erstattung nach dem Landesreisekostengesetz) einzusetzen, ist wünschenswert.
  • Die Einstellung erfolgt als Regierungsbeschäftigte:r in der Entgeltgruppe 13 TV-L. Die Ausschreibung erfolgt vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit der Stelle.
  • Die Arbeitszeit regelt sich nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L). Es ist notwendig, zu den Servicezeiten der Beratungsstelle tätig sein zu können. Mobiles Arbeiten ist möglich und notwendig. Die Teilnahme an den Teamsitzungen (derzeit am Mittwoch) ist obligatorisch.
Hinweis

Vor Einstellung ist ein ausreichender Impfschutz gegen Masern (20 Abs. 8 S. 2 i. V. m. Abs. 9 S. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) oder eine Masernimmunität bzw. Impfkontraindikation (20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG) nachzuweisen. Ihre Bewerbung (Motivationsschreiben, Lebenslauf, Abschlusszeugnis, Gleichwertigkeitsnachweis der ZAB bei ausländischem Abschluss, Zeugnisse und Tätigkeitsnachweise) übermitteln Sie bitte über nachfolgenden Link bis zum 09.01.2026:

  • 20 Abs. 8 S. 2 i. V. m. Abs. 9 S. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG
  • Ihre Bewerbung (Motivationsschreiben, Lebenslauf, Abschlusszeugnis, Gleichwertigkeitsnachweis der ZAB bei ausländischem Abschluss, Zeugnisse und Tätigkeitsnachweise)
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