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Betreuer*in für die flexible Schülernachmittagsbetreuung in Hagenberg | 15 Wo-Std.

Hilfswerk Österreich

Österreich

Hybrid

EUR 20 000 - 28 000

Teilzeit

Vor 4 Tagen
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Zusammenfassung

Die OÖ Hilfswerk GmbH sucht einen Betreuer*in für die flexible Schülernachmittagsbetreuung in Hagenberg, ab September 2025. Erforderlich sind eine pädagogische Ausbildung sowie Freude am Umgang mit Kindern. Ein offenes Betriebsklima, jährliche Fortbildungen und verschiedene Vergünstigungen werden geboten.

Leistungen

jährliches Fort- und Weiterbildungsangebot
Teambesprechungen
Vergünstigungen durch Betriebsrat
Feierlichkeiten zu bestimmten Anlässen

Qualifikationen

  • Bewegungsfreude und Erfahrung im Bereich spielerische Bewegungsangebote sind von Vorteil.
  • Freude im Umgang mit Kindern.

Aufgaben

  • Betreuung von Schülern in der Nachmittagsbetreuung.
  • Teilnahme an Teambesprechungen und Fortbildungsangeboten.

Kenntnisse

Flexibilität
Zuverlässigkeit
EDV-Kenntnisse

Ausbildung

Pädagogische Ausbildung

Jobbeschreibung

Die OÖ Hilfswerk GmbH ist ein soziales Dienstleistungsunternehmen mit 19 Familien- und Sozialzentren in Oberösterreich und sucht ab September 2025

eine*n Betreuer*in (ca. 15 Wo-Std., 3 Tage)für die flexible Schülernachmittagsbetreuung in Hagenberg

  • offenes und vertrauensvolles Betriebsklima mit einer persönlichen Ansprechperson
  • jährliches Fort- und Weiterbildungsangebot zum Erwerb von vertieftem Fachwissen
  • Teambesprechungen bei Bedarf
  • Vergünstigungen und Ausflüge durch unseren Betriebsrat
  • Feierlichkeiten zu bestimmten Anlässen
  • Pädagogische Ausbildung von Vorteil (Absolvent*innen der Pädagogischen Hochschule od. Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Erzieher*innen, etc.)
  • Bewegungsfreude und/oder Erfahrung im Bereich spielerische Bewegungsangebote für Kinder von Vorteil
  • Flexibilität und Selbständigkeit
  • Freude im Umgang mit Kindern
  • Zuverlässigkeit
  • EDV-Kenntnisse

Im Falle einer Zusage ist vor Dienstantritt eine Strafregisterbescheinigung (§10, Abs.1 Strafregistergesetz) und eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10, Abs. 1b Strafregistergesetz 1968) zu übermitteln. Die damit verbundenen Unkosten können leider nicht ersetzt werden

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