Eine maßgeschneiderte Bewerbung für diese Stelle — ein maßgeschneiderter Lebenslauf und ein Anschreiben, die genau zur Stellenanzeige passen.
Die Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis in Lahnstein sucht eine zuverlässige Reinigungskraft (m/w/d) unbefristet in Teilzeit. Bewerberinnen und Bewerber erwartet eine verantwortungsvolle Tätigkeit in Schulen und Verwaltungsgebäuden des Kreises.
Arbeitszeiten: Montag bis Freitag 13:00–17:00 Uhr, 20 Stunden/Woche; Entgelt: EG 2 TVöD-VKA ab 16,32 €/Stunde; Starttermin: nächstmöglich. Es gibt Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes, ein festes Revier, Arbeitszeitkonto, 6 Wochen Urlaub und
Arbeiten im Rhein-Lahn-Kreis
Ihre Karriere im öffentlichen Dienst
Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises ist ein moderner Arbeitgeber mit rund 650 Mitarbeitenden in vielfältigen Aufgabenbereichen. Wir gestalten die Zukunft in einer der schönsten Regionen von Rheinland-Pfalz – von Lahnstein über Kaub bis Diez.
Der Rhein-Lahn-Kreis ist auch Eigentümer verschiedener Schulen und Verwaltungsgebäude im ganzen Kreisgebiet. Diese werden seit 2019 wieder durch kreiseigenes Personal gepflegt.
Bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises ist eine unbefristete Teilzeitstelle zu besetzen als
Arbeitszeiten: Montag bis Freitag von 13:00 - 17:00 Uhr
Entgelt / Besoldung: EG 2 TVöD-VKA ab 16,32 €/Stunde
Wochenarbeitszeit: 20 Stunden
Starttermin: nächstmöglich
Der Rhein-Lahn-Kreis beschäftigt seit 2019 eigenes Personal für die Reinigung der Schulen und Verwaltungsgebäude des Kreises. Bei der angebotenen Teilzeitstelle handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Anstellung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunalen Arbeitgeber (TVöD-VKA) und bietet dadurch auch die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen und Vergünstigungen. Der Einsatz erfolgt grundsätzlich in festen Revieren. Die Arbeitszeit wird in einem Arbeitszeitkonto geführt. Mehrarbeit aufgrund von Vertretungen und eventuell Mehraufwand wird darin erfasst und kann abgefeiert werden.
Bei gleicher Eignung werden Frauen gemäß dem Landesgleichstellungsgesetz und schwerbehinderte Menschen nach § 2 SGB IX bevorzugt.