Als Richterin oder Richter wählbar sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen (§ 34 Abs. 1 Justizgesetz, JG). Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung, BV) und die nötige innere Distanz zur Sache und zu den Prozessparteien wahren. Sie haben den Parteien bei ausgeprägter Persönlichkeits- und Sozialkompetenz mit menschlicher Achtung zu begegnen und ihre Anliegen ernst zu nehmen. Sie sollten eine hohe und rasche Verfügbarkeit aufweisen, mit analytischem Denken vertraut und entscheidungsfreudig sein. Erforderlich ist auch die Bereitschaft, vorgängig der Sitzung die Akten zu lesen und sich einen Überblick über den Prozessstoff bzw. den Sachverhalt zu verschaffen.
Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung des Gerichts von Bedeutung sind (§ 34 Abs. 3 JG). Aufgrund der wieder zu besetzenden Vakanz dient dem Verwaltungsgericht insbesondere eine Ärztin oder ein Arzt für die Fälle aus dem Invalidenversicherungs- und Unfallversicherungsrecht, weiteren Bereichen aus dem Sozialversicherungsrecht mit medizinischen Sachverhalten sowie aus dem Bereich der fürsorgerischen Unterbringung.
Siehe auch das publizierte Anforderungsprofil für nebenamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts: Anforderungsprofil nebenamtliche Verwaltungsrichter/innen
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